Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
26.07.1972 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 265/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1026.07.197231.12.1995 BGBl. Nr. 265/1972 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.07.1972BGBl. Nr. 265/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im engeren Gefährdungsbereich sind
    1. Litera a
      die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art – ausgenommen die im letzten Satz des Paragraph 4, Absatz eins, genannten militärischen Baulichkeiten oder Anlagen –
    2. Litera b
      das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen
    verboten.
  2. Absatz 2,Die Neuherstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrischen Anlagen im engeren Gefährdungsbereich bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung dieser Anlagen nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.
  3. Absatz 3,Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen Veränderungen bestehender Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu erteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage, Fernmeldeanlage

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059017

Alte Dokumentnummer

N4196711369A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P10/NOR12059017