Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu erteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059018
Alte Dokumentnummer
N4196711370A