Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Gefährdungsbereich ist zum Gebrauch von Schußwaffen die Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Der Gebrauch von Schußwaffen durch Personen in Ausübung eines öffentlichen Dienstes sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bedarf keiner solchen Bewilligung.Im Gefährdungsbereich ist zum Gebrauch von Schußwaffen die Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist unter den im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu erteilen. Der Gebrauch von Schußwaffen durch Personen in Ausübung eines öffentlichen Dienstes sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bedarf keiner solchen Bewilligung.
(2)Absatz 2,Im Gefährdungsbereich bedürfen die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken, Veränderungen des Geländes, ausgenommen solche, die bei Hochwasserkatastrophen oder anderen Elementarereignissen zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von Sachschäden unverzüglich notwendig sind, sowie Veränderungen der Bodenbewachsung durch
den Anbau von Pflanzen in einer Entfernung bis zu 50 m von einer Baulichkeit des militärischen Munitionslagers,
Kahlhiebe – ausgenommen Kahlhiebe, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern ergeben oder die bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach den forstrechtlichen Vorschriften unverzüglich durchzuführen sind –
der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Die Art und der Umfang der nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen des Geländes sowie der in lit. b angeführten nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen der Bodenbewachsung sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu erteilen. Die Art und der Umfang der nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen des Geländes sowie der in Litera b, angeführten nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen der Bodenbewachsung sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Anmerkung
1. vgl. §§ 3 und 10 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Schlagworte
Überschwemmung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059019
Alte Dokumentnummer
N4196711371A