Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1967 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 197/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.196731.12.1995 BGBl. Nr. 197/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1967BGBl. Nr. 197/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Litera a, errichtet, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Litera a, verändert, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn im Gefährdungsbereich bewilligungspflichtige Veränderungen des Geländes oder der Bodenbewachsung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgenommen wurden.
  3. Absatz 3,Sofern die Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3, gemäß Paragraph 11, Litera a, oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2, im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde von den in diesen Absätzen angeführten Umständen Kenntnis erlangt, zu erteilen wäre, haben die Absatz eins und 2 keine Anwendung zu finden; die fehlenden Bewilligungen sind von der zuständigen Behörde nachträglich zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059020

Alte Dokumentnummer

N4196711372A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P13/NOR12059020