Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen entgegen dem Verbot gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder ohne Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 lit. a errichtet, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen.Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Litera a, errichtet, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen.
(2)Absatz 2,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 lit. a verändert, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn im Gefährdungsbereich bewilligungspflichtige Veränderungen des Geländes oder der Bodenbewachsung ohne Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 vorgenommen wurden.Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Litera a, verändert, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn im Gefährdungsbereich bewilligungspflichtige Veränderungen des Geländes oder der Bodenbewachsung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgenommen wurden.
(3)Absatz 3,Sofern die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3, gemäß § 11 lit. a oder gemäß § 12 Abs. 2 im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde von den in diesen Absätzen angeführten Umständen Kenntnis erlangt, zu erteilen wäre, haben die Abs. 1 und 2 keine Anwendung zu finden; die fehlenden Bewilligungen sind von der zuständigen Behörde nachträglich zu erteilen.Sofern die Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3, gemäß Paragraph 11, Litera a, oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2, im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde von den in diesen Absätzen angeführten Umständen Kenntnis erlangt, zu erteilen wäre, haben die Absatz eins und 2 keine Anwendung zu finden; die fehlenden Bewilligungen sind von der zuständigen Behörde nachträglich zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059020
Alte Dokumentnummer
N4196711372A