Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1967 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 197/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.196731.12.1995 BGBl. Nr. 197/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1967BGBl. Nr. 197/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach, sofern sie nicht im Wege einer Vereinbarung zwischen der den Entschädigungsanspruch geltend machenden Person und dem Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.
  2. Absatz 2,Die den Entschädigungsanspruch geltend machende Person und der Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der gemäß Paragraph 7,, Paragraph 9, oder Paragraph 23, erlassenen Verordnung beziehungsweise nach Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 5, berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht (Absatz 3,) einzubringen. Sofern sich jedoch der vermögensrechtliche Nachteil von vornherein nicht vollständig bestimmen läßt, kann in Zeitabständen von jeweils mindestens einem Jahr nach der letzten gerichtlichen Feststellung der Entschädigung ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung für den erst innerhalb dieses Zeitraumes erkennbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Zur Feststellung der Entschädigung ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das militärische Munitionslager errichtet wird beziehungsweise gelegen ist. Sofern sich das militärische Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Bezirksgerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
  4. Absatz 4,Im übrigen haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren die Bestimmungen der Paragraphen 24, 25, Absatz eins bis 3 und 5, 28, 29 Absatz eins und 3, 30, 31 und 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß Anwendung zu finden.

Anmerkung

vgl. §§ 81 und 91 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059025

Alte Dokumentnummer

N4196711377A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P18/NOR12059025