Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) spätestens drei Monate nach Abschluß der Vereinbarung beziehungsweise nach Eintritt der Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem gemäß Abs. 1 maßgeblichen Tage ausgezahlt, so gebühren ihm von diesem Tage an die gesetzlichen Verzugszinsen.Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem gemäß Absatz eins, maßgeblichen Tage ausgezahlt, so gebühren ihm von diesem Tage an die gesetzlichen Verzugszinsen.
Anmerkung
vgl. § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059026
Alte Dokumentnummer
N4196711378A