Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.1967 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 197/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.07.196731.12.1995 BGBl. Nr. 197/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1967BGBl. Nr. 197/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch fünf. Ausnahmebestimmungen

Paragraph 20,

Die Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier finden auf die Lagerung der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gegenstände und Stoffe in militärischen Anlagen keine Anwendung, wenn durch die Beschränkung der gelagerten Gegenstände und Stoffe auf bestimmte Arten und Mengen sowie durch die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume nach dem jeweiligen Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeschlossen oder Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen verhütet werden. Die näheren Bestimmungen sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den genannten Bedingungen sowie unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse im Verordnungswege zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059027

Alte Dokumentnummer

N4196711379A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P20/NOR12059027