Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, und der Vorbereitung dieses Einsatzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe durch das Bundesheer insoweit keine Anwendung, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, und der Vorbereitung dieses Einsatzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Lagerung der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gegenstände und Stoffe durch das Bundesheer insoweit keine Anwendung, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.
Anmerkung
1. vgl. Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059028
Alte Dokumentnummer
N4196711380A