Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
VI. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungenrömisch sechs. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
einem auf Grund der Bestimmungen des § 5 erlassenen Bescheid odereinem auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 5, erlassenen Bescheid oder
den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 oder den auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 oder 2 erlassenen Bescheidenden Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 12 oder den auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 erlassenen Bescheiden
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Schlagworte
Strafbestimmung, Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059029
Alte Dokumentnummer
N4196711381A