Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Gegenstände und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenständen und Stoffen zählen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Gegenstände und Stoffe im einzelnen zu den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gegenständen und Stoffen zählen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059009
Alte Dokumentnummer
N4196711361A