Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.07.1972 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 265/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.07.197231.12.1995 BGBl. Nr. 265/1972 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.07.1972BGBl. Nr. 265/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch zwei. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit militärischer Munitionslager

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Militärische Munitionslager sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse so zu errichten, daß andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Erreichung des militärischen Zweckes unvermeidbar ist. Das gleiche gilt für eine Erweiterung militärischer Munitionslager.
  2. Absatz 2,Vor der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich sind
    1. Litera a
      der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich (Paragraph 7,) berührt werden wird,
    2. Litera b
      der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet durch den Gefährdungsbereich berührt werden wird, und
    3. Litera c
      sofern sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen oder Leitungsanlagen der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Art befinden, jene Behörden, die mit der Vollziehung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften betraut sind,
    4. Litera d
      die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag
    zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium für Landesverteidigung jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, bekanntzugeben. Das in Litera b, enthaltene Recht auf Anhörung ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers in einem Bergbau ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Anhörungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059010

Alte Dokumentnummer

N4196711362A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P3/NOR12059010