Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
II. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit militärischer Munitionslagerrömisch zwei. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit militärischer Munitionslager
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Militärische Munitionslager sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse so zu errichten, daß andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Erreichung des militärischen Zweckes unvermeidbar ist. Das gleiche gilt für eine Erweiterung militärischer Munitionslager.
(2)Absatz 2,Vor der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich sind
der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich (§ 7) berührt werden wird,der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich (Paragraph 7,) berührt werden wird,
der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet durch den Gefährdungsbereich berührt werden wird, und
sofern sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen oder Leitungsanlagen der im § 4 Abs. 2 genannten Art befinden, jene Behörden, die mit der Vollziehung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften betraut sind,sofern sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen oder Leitungsanlagen der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Art befinden, jene Behörden, die mit der Vollziehung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften betraut sind,
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag
zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium für Landesverteidigung jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, bekanntzugeben. Das in lit. b enthaltene Recht auf Anhörung ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium für Landesverteidigung jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, bekanntzugeben. Das in Litera b, enthaltene Recht auf Anhörung ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers in einem Bergbau ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Schlagworte
Anhörungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059010
Alte Dokumentnummer
N4196711362A