Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.07.1972 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 265/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.07.197231.12.1995 BGBl. Nr. 265/1972 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.07.1972BGBl. Nr. 265/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers als engerer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre (Paragraph 7, Absatz 3,), Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das militärische Munitionslager nur dann errichtet oder erweitert werden, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt und sie der genannten Widmung entzogen wurden. Dieser Widmungsänderung bedarf es nicht hinsichtlich militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für Zwecke des Betriebes des militärischen Munitionslagers bestimmt sind oder dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Verteidigungsanlagen dienen.
  2. Absatz 2,Bestehen in dem im Absatz eins, genannten Gebiet Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers nur zulässig, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrische Anlagen, sofern durch deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Anordnung
    1. Litera a
      von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Veränderungen des Geländes oder bauliche Vorkehrungen, oder
    2. Litera b
      einer Umlegung der Anlagen
    beseitigt werden kann. In fremde Rechte darf zu diesem Zwecke nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich ist und den betroffenen Personen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.
  3. Absatz 3,Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers den weiteren Gefährdungsbereich bilden würde, Baulichkeiten oder Anlagen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers zulässig, wenn durch die Lage der Baulichkeiten oder Anlagen im weiteren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch die Anordnung der im Absatz 2, Litera a, oder b angeführten Maßnahmen beseitigt werden kann.
  4. Absatz 4,Befindet sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Kulturgut im Sinne des Artikel eins, der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, so ist die Errichtung des militärischen Munitionslagers nicht zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage, Fernmeldeanlage

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059011

Alte Dokumentnummer

N4196711363A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P4/NOR12059011