(2)Absatz 2,Bestehen in dem im Abs. 1 genannten Gebiet Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers nur zulässig, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrische Anlagen, sofern durch deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch AnordnungBestehen in dem im Absatz eins, genannten Gebiet Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers nur zulässig, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrische Anlagen, sofern durch deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Anordnung
von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Veränderungen des Geländes oder bauliche Vorkehrungen, oder
einer Umlegung der Anlagen
beseitigt werden kann. In fremde Rechte darf zu diesem Zwecke nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Beseitigung der Gefährdung unerläßlich ist und den betroffenen Personen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.