Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen sowie unter Beachtung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid anzuordnen. Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen von Anlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen sowie unter Beachtung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059012
Alte Dokumentnummer
N4196711364A