Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Militärische Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den jeweiligen militärischen Erfordernissen sowie jenen Bedingungen zu entsprechen, durch die Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nach Möglichkeit vermieden werden. Die näheren Bestimmungen sind vom Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften über
die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
die Beschaffenheit der Lagerräume,
die Beschaffenheit von Verkehrsflächen sowie von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutz- und elektrischen Anlagen innerhalb des militärischen Munitionslagers,
besondere Einrichtungen hinsichtlich Brandschutz und Erste Hilfe
zu enthalten.
(2)Absatz 2,In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes auch die Art der Lagerung der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe zu regeln.In der nach Absatz eins, zu erlassenden Verordnung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes auch die Art der Lagerung der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gegenstände und Stoffe zu regeln.
Schlagworte
Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Heizungsanlage, Blitzschutzanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059013
Alte Dokumentnummer
N4196711365A