Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
III. Bestimmungen über den Gefährdungsbereichrömisch drei. Bestimmungen über den Gefährdungsbereich
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers hat der Bundesminister für Landesverteidigung den Gefährdungsbereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich durch Verordnung zu bestimmen, wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte, auf die Art und Menge der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie auf die Geländeverhältnisse, wie etwa Bodenbewachsung und Geländeform, Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Als Gefährdungsbereich ist nach Maßgabe des Abs. 3 jenes Gebiet zu bestimmen, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten wären.Als Gefährdungsbereich ist nach Maßgabe des Absatz 3, jenes Gebiet zu bestimmen, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten wären.
(3)Absatz 3,Als engerer Gefährdungsbereich ist jener Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten wäre. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches, der höchstens mit den gleichen Entfernungsmaßen wie der engere Gefährdungsbereich zu bestimmen ist, bildet den weiteren Gefährdungsbereich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059014
Alte Dokumentnummer
N4196711366A