Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
26.07.1972 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 265/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 726.07.197231.12.1995 BGBl. Nr. 265/1972 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.07.1972BGBl. Nr. 265/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch drei. Bestimmungen über den Gefährdungsbereich

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers hat der Bundesminister für Landesverteidigung den Gefährdungsbereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich durch Verordnung zu bestimmen, wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte, auf die Art und Menge der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie auf die Geländeverhältnisse, wie etwa Bodenbewachsung und Geländeform, Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Als Gefährdungsbereich ist nach Maßgabe des Absatz 3, jenes Gebiet zu bestimmen, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten wären.
  3. Absatz 3,Als engerer Gefährdungsbereich ist jener Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten wäre. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches, der höchstens mit den gleichen Entfernungsmaßen wie der engere Gefährdungsbereich zu bestimmen ist, bildet den weiteren Gefährdungsbereich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059014

Alte Dokumentnummer

N4196711366A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P7/NOR12059014