Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich bestimmt wurde, ist aufzuheben, wenn das militärische Munitionslager endgültig aufgelassen wird; sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7) eine dauernde Änderung erfahren. Die Bestimmungen des § 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich bestimmt wurde, ist aufzuheben, wenn das militärische Munitionslager endgültig aufgelassen wird; sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen (Paragraph 7,) eine dauernde Änderung erfahren. Die Bestimmungen des Paragraph 8, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059016
Alte Dokumentnummer
N4196711368A