Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Mikrozensus (Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 3. Die Erhebungen haben die nachstehend angeführten Merkmale zu umfassen: Paragraph 3, Die Erhebungen haben die nachstehend angeführten Merkmale zu umfassen:
bei den Wohnungen: Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen;
bei den Bewohnern: Zahl, Geschlecht, Familienstand, Alter, Stellung zum Haushaltsvorstand, Teilnahme am Erwerbsleben;
außerdem bei den berufstätigen Bewohnern (Arbeitskräften):
Staatsbürgerschaft, Beruf, Stellung im Beruf, in Beschäftigung stehend, arbeitslos oder Lehrstelle suchend, Wirtschaftszweig des Betriebes, geleistete Arbeitsstunden.
Dokumentnummer
NOR12059048
Alte Dokumentnummer
N4196719412S