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Art. 12

Fassungen
ab 18.04.1968 — BGBl. Nr. 238/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.04.1968 BGBl. Nr. 238/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.04.1968BGBl. Nr. 238/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 12

Ziffer eins Dieses Übereinkommen, dessen englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

Ziffer 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, welches am 20. Feber 1957 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039302