Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 18.04.1968 — BGBl. Nr. 238/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.04.1968 BGBl. Nr. 238/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.04.1968BGBl. Nr. 238/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 3

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß eine mit einem seiner Staatsbürger verheiratete Fremde auf ihren Antrag im Wege eines bevorzugten Sondereinbürgerungsverfahrens die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes erwerben kann; die Verleihung dieser Staatsbürgerschaft kann insofern Einschränkungen unterworfen werden, als es die Wahrung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfordert.

Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, daß es irgendein Gesetz, irgendeine Vorschrift oder irgendeine gerichtliche Gepflogenheit berührt, auf Grund deren es einer mit einem seiner Staatsbürger verheirateten Fremden möglich ist, auf ihren Antrag die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes von Rechts wegen zu erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039293