Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1968Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.Ziffer 2 Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
NOR40039296