Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1968Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1968,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Buchs–Feldkirch und, soweit für die Grenzabfertigung notwendig, auch auf den Strecken Buchs–Sargans und Feldkirch–Bludenz durchgeführt.
(2)Absatz 2,Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die österreichisch-schweizerische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Dokumentnummer
NOR12059249
Alte Dokumentnummer
N4196814198A