Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 24.02.1968 — BGBl. Nr. 64/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute24.02.1968 BGBl. Nr. 64/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1968,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.02.1968BGBl. Nr. 64/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Österreichische und cyprische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomatenpaß, Dienstpaß oder gewöhnlichen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen bzw. durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen.

Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Steht der Inhaber eines österreichischen oder cyprischen Diplomatenpasses oder Dienstpasses bei einer österreichischen oder cyprischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in Dienstverwendung, so sind er und, wenn sie Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnliche Reisepässe der Republik Österreich oder der Republik Cypern besitzen, seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und Bediensteten, während der Dauer seiner Dienstverwendung zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005317

Dokumentnummer

NOR12059301

Alte Dokumentnummer

N4196834638L