Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1968Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
Österreichische und cyprische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomatenpaß, Dienstpaß oder gewöhnlichen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen bzw. durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen.
Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Steht der Inhaber eines österreichischen oder cyprischen Diplomatenpasses oder Dienstpasses bei einer österreichischen oder cyprischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in Dienstverwendung, so sind er und, wenn sie Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnliche Reisepässe der Republik Österreich oder der Republik Cypern besitzen, seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und Bediensteten, während der Dauer seiner Dienstverwendung zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12059301
Alte Dokumentnummer
N4196834638L