Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 438/1968Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Familienmitglieder und Bedienstete, die mit Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen, welche der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören, im gemeinsamen Haushalt leben, die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen und Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort während der Dauer der Dienstverwendung des Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers aufhalten.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt eines Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers wird vom Außenministerium des Empfangsstaates bescheinigt. Die von den Außenministerien ausgestellten Legitimationskarten für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder bzw. für die Hausangestellten eines Mitgliedes einer Vertretungsbehörde stellen eine solche Bescheinigung dar.
Schlagworte
Diplomatenpaß, Diplomatenpaßinhaber
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12059327
Alte Dokumentnummer
N4196834693L