Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 22.12.1968 — BGBl. Nr. 438/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.12.1968 BGBl. Nr. 438/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1968,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1968BGBl. Nr. 438/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Familienmitglieder und Bedienstete, die mit Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen, welche der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören, im gemeinsamen Haushalt leben, die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen und Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort während der Dauer der Dienstverwendung des Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers aufhalten.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt eines Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers wird vom Außenministerium des Empfangsstaates bescheinigt. Die von den Außenministerien ausgestellten Legitimationskarten für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder bzw. für die Hausangestellten eines Mitgliedes einer Vertretungsbehörde stellen eine solche Bescheinigung dar.

Schlagworte

Diplomatenpaß, Diplomatenpaßinhaber

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005320

Dokumentnummer

NOR12059327

Alte Dokumentnummer

N4196834693L