Rechtstracker.at

Art. 1 § 12

Fassungen
18.04.1968 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 126/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1218.04.196831.05.1992 BGBl. Nr. 126/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.04.1968BGBl. Nr. 126/1968

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung (Paragraph 2,), zur Erlassung einer Maßnahme nach Paragraph 6 und zur Ausstellung eines Identitätspapieres (Paragraph 10,) richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Fremden. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrages auf Asylgewährung begründet auch die Zuständigkeit zur Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 5,). Für die örtliche Zuständigkeit zur Einziehung eines Identitätspapieres (Paragraph 10,) gilt die Bestimmung des Paragraph 3, Litera c, des AVG. 1950.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der nach diesem Bundesgesetz dem Landeshauptmann übertragenen Aufgaben ist örtlich jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Fremde seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hat; bei Asylwerbern, die zum Aufenthalt in der Überprüfungsstation des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet worden sind, ist während der Dauer dieses Aufenthaltes der Landeshauptmann von Niederösterreich örtlich zuständig.

Anmerkung

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059274

Alte Dokumentnummer

N4196814434P