Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2aArtikel eins, Paragraph 2 a
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Asylgewährung kann auch bei der Grenzkontrollstelle eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Kann dem Antragsteller die Einreise nicht schon auf Grund des Paßgesetzes gestattet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, binnen einer Woche festzustellen, ob eine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt. Trifft dies zu, so ist dem Asylwerber außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 noch innerhalb dieser Frist die Einreise formlos zu gestatten; seine weitere Aufenthaltsberechtigung richtet sich nach § 5.Kann dem Antragsteller die Einreise nicht schon auf Grund des Paßgesetzes gestattet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, binnen einer Woche festzustellen, ob eine Behauptung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, vorliegt. Trifft dies zu, so ist dem Asylwerber außer in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, noch innerhalb dieser Frist die Einreise formlos zu gestatten; seine weitere Aufenthaltsberechtigung richtet sich nach Paragraph 5,
(3)Absatz 3,Liegt keine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 vor, so ist innerhalb derselben Frist der Antrag zurückzuweisen. Über eine dagegen binnen sieben Tagen einzubringende Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.Liegt keine Behauptung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, vor, so ist innerhalb derselben Frist der Antrag zurückzuweisen. Über eine dagegen binnen sieben Tagen einzubringende Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
(4)Absatz 4,Dem Antragsteller ist, sofern er auf einem österreichischen Flugplatz einreisen will, während der Frist des Abs. 2 sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Zurückweisung des Antrages außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 der Aufenthalt im Transitraum oder in einem vom Verfügungsberechtigten bestimmten Teil desselben zu gestatten.Dem Antragsteller ist, sofern er auf einem österreichischen Flugplatz einreisen will, während der Frist des Absatz 2, sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Zurückweisung des Antrages außer in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, der Aufenthalt im Transitraum oder in einem vom Verfügungsberechtigten bestimmten Teil desselben zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12062596
Alte Dokumentnummer
N4199011008H