Rechtstracker.at

Art. 1 § 2a

Fassungen
07.04.1990 bis 31.05.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2a07.04.199031.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Asylgewährung kann auch bei der Grenzkontrollstelle eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Kann dem Antragsteller die Einreise nicht schon auf Grund des Paßgesetzes gestattet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, binnen einer Woche festzustellen, ob eine Behauptung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, vorliegt. Trifft dies zu, so ist dem Asylwerber außer in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, noch innerhalb dieser Frist die Einreise formlos zu gestatten; seine weitere Aufenthaltsberechtigung richtet sich nach Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Liegt keine Behauptung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, vor, so ist innerhalb derselben Frist der Antrag zurückzuweisen. Über eine dagegen binnen sieben Tagen einzubringende Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
  4. Absatz 4,Dem Antragsteller ist, sofern er auf einem österreichischen Flugplatz einreisen will, während der Frist des Absatz 2, sowie bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Zurückweisung des Antrages außer in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, der Aufenthalt im Transitraum oder in einem vom Verfügungsberechtigten bestimmten Teil desselben zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12062596

Alte Dokumentnummer

N4199011008H