Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Flüchtling ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
(2)Absatz 2,Einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 1 nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesem Falle ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.Einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz eins, nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesem Falle ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12059269
Alte Dokumentnummer
N4196814429P