Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dem Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach den §§ 2, 3 oder 4 unverzüglich Mitteilung zu machen.Der Landeshauptmann hat dem Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach den Paragraphen 2, 3, oder 4 unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2)Absatz 2,Dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder einem von ihm namhaft gemachten Vertreter steht das Recht zu, während der Dauer des Feststellungsverfahrens jederzeit mit dem Asylwerber persönlich oder schriftlich in Verbindung zu treten.
(3)Absatz 3,Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach den §§ 2, 3 oder 4 kommt dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des Feststellungsbescheides anzuhören.Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach den Paragraphen 2, 3, oder 4 kommt dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des Feststellungsbescheides anzuhören.
(4)Absatz 4,Sollte dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf diese die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.Sollte dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf diese die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12059271
Alte Dokumentnummer
N4196814431P