Rechtstracker.at

Art. 1 § 9

Fassungen
18.04.1968 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 126/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 918.04.196831.05.1992 BGBl. Nr. 126/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.04.1968BGBl. Nr. 126/1968

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dem Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach den Paragraphen 2, 3, oder 4 unverzüglich Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2,Dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder einem von ihm namhaft gemachten Vertreter steht das Recht zu, während der Dauer des Feststellungsverfahrens jederzeit mit dem Asylwerber persönlich oder schriftlich in Verbindung zu treten.
  3. Absatz 3,Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach den Paragraphen 2, 3, oder 4 kommt dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des Feststellungsbescheides anzuhören.
  4. Absatz 4,Sollte dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf diese die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059271

Alte Dokumentnummer

N4196814431P