Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2005Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1972,, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Leopoldskron, Wals, Gois und Glanegg (Gerichtsbezirk Salzburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois werden die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Leopoldskron, Wals, Gois und Glanegg (Gerichtsbezirk Salzburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Dokumentnummer
NOR12059234
Alte Dokumentnummer
N4196811651Y