(1)Absatz eins,In militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen), die abgesehen von der fehlenden Überschüttung die im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebene Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten von der im § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung beschriebenen BeschaffenheitIn militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen), die abgesehen von der fehlenden Überschüttung die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebene Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten von der im Paragraph 4, Absatz 2, der zitierten Verordnung beschriebenen Beschaffenheit
Munition für Handfeuerwaffen, für Maschinengewehre und -kanonen (Kaliber bis zu 20 mm) mit inerten Geschossen oder pyrotechnischer Füllung bis zu einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von 200 kg und
Schieß- und Sicherheitssprengmittel bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg oder Munition (Munitionsteile) mit einer solchen Füllung in der gleichen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge oder bis zu 50 Stück sprengkräftige Zündungen oder bis zu 5 Stück sprengkräftige Geschoßzündungen
gelagert werden. In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Beschaffenheit dürfen Munition und Schieß-, Spreng- und Zündmittel auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Abs. 2 getroffen sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.gelagert werden. In überschütteten Gewölben von der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Beschaffenheit dürfen Munition und Schieß-, Spreng- und Zündmittel auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Absatz 2, getroffen sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.