Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.07.1968 bis 30.04.2002 — BGBl. Nr. 251/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.07.196830.04.2002 BGBl. Nr. 251/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.07.1968BGBl. Nr. 251/1968

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen), die abgesehen von der fehlenden Überschüttung die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebene Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten von der im Paragraph 4, Absatz 2, der zitierten Verordnung beschriebenen Beschaffenheit
    1. Litera a
      Munition für Handfeuerwaffen, für Maschinengewehre und -kanonen (Kaliber bis zu 20 mm) mit inerten Geschossen oder pyrotechnischer Füllung bis zu einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von 200 kg und
    2. Litera b
      Schieß- und Sicherheitssprengmittel bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg oder Munition (Munitionsteile) mit einer solchen Füllung in der gleichen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge oder bis zu 50 Stück sprengkräftige Zündungen oder bis zu 5 Stück sprengkräftige Geschoßzündungen
    gelagert werden. In überschütteten Gewölben von der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Beschaffenheit dürfen Munition und Schieß-, Spreng- und Zündmittel auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Absatz 2, getroffen sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Gewölbe und Munitionskasten sind in der militärischen Anlage von anderen Bauwerken so weit entfernt räumlich anzuordnen, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung dieser Bauwerke oder von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Zwischen den Gewölben, zwischen den Munitionskasten sowie zwischen Gewölben und Munitionskasten ist der nach Paragraph 5, der Verordnung über militärische Munitionslager jeweils maßgebliche Sicherheitsabstand einzuhalten.

Schlagworte

Maschinenkanone, Schießmittel, Sprengmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005334

Dokumentnummer

NOR12059150

Alte Dokumentnummer

N4196811296A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/251/P2/NOR12059150