Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
In Befestigungsanlagen dürfen Munition sowie Schieß-, Spreng- und Zündmittel in besonders gesicherten Munitionslagerräumen über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.
Schlagworte
Schießmittel, Sprengmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059152
Alte Dokumentnummer
N4196811298A