Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle ein frostsicherer Naßfeuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059154
Alte Dokumentnummer
N4196811300A