Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefährdungsbereich des Munitionslagers Muraunberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1968 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2011Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1972,, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Muraunberg fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Muraunberg fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2)Absatz 2,In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Muraunberg fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Muraunberg fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR12059245
Alte Dokumentnummer
N4196811672Y