Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2031.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sofern aus der nach Paragraph 16, Absatz 2, abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß Dritten das Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht, sind die Zeit und der Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes diesen Personen bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand zu der im Aufhebungsbescheid bzw. im befristeten Leistungsbescheid angeführten Zeit und an dem in diesem Bescheid angeführten Ort rückzuübernehmen oder rückübernehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der Leistungsempfänger hat über die Rückstellung, über den Zustand und über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im Zeitpunkt der Rückstellung eine Niederschrift abzufassen. In der Niederschrift ist weiters zu vermerken, ob und inwieweit eine Beschädigung oder wertvermindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes vorliegt. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie der Grund für die Verweigerung zu vermerken. Ist der Leistungspflichtige oder sein Vertreter nicht erschienen, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen; eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059174

Alte Dokumentnummer

N4196811333A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P20/NOR12059174