Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2531.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 24, ist in Geld zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung nach Paragraph 24, Absatz eins, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Paragraph 28, Absatz eins, erlassenen Bescheides zu zahlen.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung nach Paragraph 24, Absatz 2, ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt die Entschädigung nur für Teile von Monaten, ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zum Eintritt der Rechtskraft des nach Paragraph 28, Absatz eins, erlassenen Bescheides gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen. Die Entschädigung eines einmaligen vermögensrechtlichen Nachteiles nach Paragraph 24, Absatz 2, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Paragraph 28, Absatz eins, erlassenen Bescheides zu zahlen.

Schlagworte

Entgelt, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059179

Alte Dokumentnummer

N4196811338A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P25/NOR12059179