Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung nach § 24 ist in Geld zu leisten.Die Entschädigung nach Paragraph 24, ist in Geld zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung nach § 24 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides zu zahlen.Die Entschädigung nach Paragraph 24, Absatz eins, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Paragraph 28, Absatz eins, erlassenen Bescheides zu zahlen.
(3)Absatz 3,Die Entschädigung nach § 24 Abs. 2 ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt die Entschädigung nur für Teile von Monaten, ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zum Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen. Die Entschädigung eines einmaligen vermögensrechtlichen Nachteiles nach § 24 Abs. 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides zu zahlen.Die Entschädigung nach Paragraph 24, Absatz 2, ist bei wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein zu zahlen. Gebührt die Entschädigung nur für Teile von Monaten, ist nur der entsprechende Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die bis zum Eintritt der Rechtskraft des nach Paragraph 28, Absatz eins, erlassenen Bescheides gebührenden Teilbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen. Die Entschädigung eines einmaligen vermögensrechtlichen Nachteiles nach Paragraph 24, Absatz 2, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Paragraph 28, Absatz eins, erlassenen Bescheides zu zahlen.
Schlagworte
Entgelt, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059179
Alte Dokumentnummer
N4196811338A