Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 27.Paragraph 27,
Der Antrag nach § 24 Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des angeforderten Leistungsgegenstandes, der Antrag nach § 24 Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe des angeforderten Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen. Der Antrag nach Paragraph 24, Absatz eins, ist vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 26,) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des angeforderten Leistungsgegenstandes, der Antrag nach Paragraph 24, Absatz 2, innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe des angeforderten Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059181
Alte Dokumentnummer
N4196811340A