Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2931.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Sofern eine nach Paragraph 24, Absatz 2, zu leistende Entschädigung nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende vermögensrechtliche Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist die Entschädigung auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Paragraph 26,) innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist endgültig festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, ist vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 26,) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des Leistungsgegenstandes bzw. nach Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes bzw. nach Kenntnisnahme vom Untergang des Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Absatz 2, innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide nach Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die Entschädigung nach Absatz eins, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Absatz 3, erlassenen Bescheides zu zahlen.

Schlagworte

Frist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059183

Alte Dokumentnummer

N4196811342A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P29/NOR12059183