Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Sofern eine nach § 24 Abs. 2 zu leistende Entschädigung nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende vermögensrechtliche Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist die Entschädigung auf Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist endgültig festzusetzen.Sofern eine nach Paragraph 24, Absatz 2, zu leistende Entschädigung nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende vermögensrechtliche Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist die Entschädigung auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Paragraph 26,) innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist endgültig festzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des Leistungsgegenstandes bzw. nach Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes bzw. nach Kenntnisnahme vom Untergang des Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.Der Antrag nach Absatz eins, ist vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 26,) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des Leistungsgegenstandes bzw. nach Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes bzw. nach Kenntnisnahme vom Untergang des Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Absatz 2, innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide nach Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide nach Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Entschädigung nach Abs. 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Abs. 3 erlassenen Bescheides zu zahlen.Die Entschädigung nach Absatz eins, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des nach Absatz 3, erlassenen Bescheides zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059183
Alte Dokumentnummer
N4196811342A