Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

Kann der die Anforderung von Leistungen begründende Bedarf durch die Inanspruchnahme von Leistungen verschiedener Personen befriedigt werden, so sind die Personen heranzuziehen, durch deren Leistung den militärischen Interessen unter möglichst geringer Verletzung berücksichtigungswürdiger anderer Interessen am zweckmäßigsten entsprochen wird. Für die militärischen Interessen sind insbesondere der vorgesehene militärische Verwendungszweck sowie die rasche Einsatzmöglichkeit des Leistungsgegenstandes, für die berücksichtigungswürdigen anderen Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf des Leistungspflichtigen sowie anderer durch die Anforderung betroffener Personen maßgeblich. Leistungsgegenstände, die der Berufsausübung dienen, dürfen nur dann angefordert werden, wenn der Bedarf nicht durch die Anforderung von Leistungsgegenständen gedeckt werden kann, die keinen beruflichen Zwecken dienen.

Schlagworte

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059159

Alte Dokumentnummer

N4196811318A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P5/NOR12059159