Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Von der Leistungspflicht ausgenommen sind
Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungsgegenstände;
Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-, Rettungs- und Sanitätswesens hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser oder der öffentlichen Nachrichtenübermittlung dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungsgegenstände;
andere als von lit. c und d erfaßte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;andere als von Litera c und d erfaßte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Ärzte, Hebammen und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (§ 2 Z. 18 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge;Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 18, des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge;
Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
(2)Absatz 2,Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 lit. d und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.Lebenswichtig im Sinne des Absatz eins, Litera d und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.
Schlagworte
Feuerwehrwesen, Rettungswesen, Behinderter
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059160
Alte Dokumentnummer
N4196811319A