Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.05.196830.06.2001 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von der Leistungspflicht ausgenommen sind
    1. Litera a
      Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungsgegenstände;
    2. Litera b
      Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-, Rettungs- und Sanitätswesens hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
    3. Litera c
      Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser oder der öffentlichen Nachrichtenübermittlung dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
    4. Litera d
      Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungsgegenstände;
    5. Litera e
      andere als von Litera c und d erfaßte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
    6. Litera f
      Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Ärzte, Hebammen und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
    7. Litera g
      Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 18, des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge;
    8. Litera h
      Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
  2. Absatz 2,Lebenswichtig im Sinne des Absatz eins, Litera d und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.

Schlagworte

Feuerwehrwesen, Rettungswesen, Behinderter

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059160

Alte Dokumentnummer

N4196811319A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P6/NOR12059160