Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Organe der zuständigen Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung einer Leistungsanforderung Leistungsgegenstände an Ort und Stelle zu besichtigen und, soweit es hiezu erforderlich ist, Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, bei der Besichtigung nach Abs. 1 Organe militärischer Dienststellen (Kommanden) als Sachverständige beizuziehen.Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, bei der Besichtigung nach Absatz eins, Organe militärischer Dienststellen (Kommanden) als Sachverständige beizuziehen.
Schlagworte
Wohnung, Liegenschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059163
Alte Dokumentnummer
N4196811322A