Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates in Ausübung des mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall im Gebietsstaat getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Nachbarstaates nach dem Recht des Vertragsstaates, dem der Bedienstete angehört.
(2)Absatz 2,Ob und inwieweit eine Eisenbahn gegenüber der anderen Ersatz zu leisten hat, wird zwischen den Eisenbahnen der Vertragsstaaten vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12059292
Alte Dokumentnummer
N4196834165L