Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 22.05.1968 — BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute22.05.1968 BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

22.05.1968BGBl. Nr. 169/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates in Ausübung des mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn durch einen Unfall im Gebietsstaat getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Nachbarstaates nach dem Recht des Vertragsstaates, dem der Bedienstete angehört.
  2. Absatz 2,Ob und inwieweit eine Eisenbahn gegenüber der anderen Ersatz zu leisten hat, wird zwischen den Eisenbahnen der Vertragsstaaten vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10005338

Dokumentnummer

NOR12059292

Alte Dokumentnummer

N4196834165L