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Art. 18

Fassungen
ab 22.05.1968 — BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute22.05.1968 BGBl. Nr. 169/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

22.05.1968BGBl. Nr. 169/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen kündigen; es tritt ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung an den anderen Vertragsstaat außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Lovran, am 8. April 1967, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlagen in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeweils beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10005338

Dokumentnummer

NOR12059296

Alte Dokumentnummer

N4196834169L