Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Den Bediensteten des Nachbarstaates ist nach den Vorschriften ihres Staates während der Dienstverrichtung im Gebietsstaat das Tragen ihrer Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen gestattet. Die Dienstwaffe darf außerhalb des Bahnhofsbereiches nicht getragen werden.
(2)Absatz 2,Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR12059287
Alte Dokumentnummer
N4196834160L