Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1969Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Die paraguayischen und österreichischen Staatsbürger, die sich auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum aufhalten bzw. einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, müssen vor Antritt der Reise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde einen Sichtvermerk einholen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12059499
alte Dokumentnummer
N4196934711L