Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 08.08.1969 — BGBl. Nr. 329/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute08.08.1969 BGBl. Nr. 329/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.08.1969BGBl. Nr. 329/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich wird einer Person, die mit einem der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Reisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, jederzeit die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn diese Person die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen sollte.
  2. Absatz 2,Die Bundesrepublik Deutschland wird einer Person, die mit einem der in Artikel 2 Absätze 1, 5 oder 6 erwähnten Reiseausweise in die Republik Österreich eingereist ist, jederzeit die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn diese Person nicht Deutscher sein sollte.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005343

Dokumentnummer

NOR12059480

Alte Dokumentnummer

N4196934683L