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Art. 8

Fassungen
ab 08.08.1969 — BGBl. Nr. 329/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.08.1969 BGBl. Nr. 329/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.08.1969BGBl. Nr. 329/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    der „Behelfsmäßige Personalausweis“ des Landes Berlin und die „Berliner Kinderlichtbildbescheinigung“ dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt sind,
  2. Ziffer 2
    Kinder unter 16 Jahren, die in einem „Behelfsmäßigen Personalausweis“ des Landes Berlin eingetragen sind, für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis benötigen, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen,
sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Österreichischen Bundesregierung nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Mitteilung macht.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005343

Dokumentnummer

NOR12059483

Alte Dokumentnummer

N4196934686L