Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Grenzübertritt: die Bewegung einer Person oder einer Sache über die Bundesgrenze, insoweit die Handhabung der Rechtsvorschrift, nach welcher die Zulässigkeit dieser Bewegung zu beurteilen ist, dem Bundesminister für Inneres allein oder im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister obliegt;
  2. Ziffer 2
    Grenzübergang: ein zum Grenzübertritt bestimmter Teil der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang dieser Zweckbestimmung;
  3. Ziffer 3
    Grenzkontrolle: die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Grenzübertrittes über einen Grenzübergang sowie die daraus unmittelbar folgenden und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Amtshandlungen;
  4. Ziffer 4
    Grenzkontrollbereich: der örtliche Bereich, innerhalb dessen die Grenzkontrolle durchzuführen ist;
  5. Ziffer 5
    Grenzkontrollstelle: eine im Grenzkontrollbereich gelegene Dienststelle, der die Durchführung der Grenzkontrolle namens der hiezu zuständigen Behörde obliegt;
  6. Ziffer 6
    Grenzkontrollorgan: ein namens der zuständigen Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle berufenes Organ;
  7. Ziffer 7
    internationale Gepflogenheiten: die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und die Regeln der internationalen Courtoisie.

Anmerkung

Hinsichtlich des Transportes von Waffen über die Bundesgrenze siehe
§§ 11 Abs. 3 und 27 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes 1986, BGBl.
Nr. 443/1986, samt V, BGBl. Nr. 275/1981;
BG über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.
Nr. 540/1977.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059370

Alte Dokumentnummer

N4196914358P