Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Grenzübertritt: die Bewegung einer Person oder einer Sache über die Bundesgrenze, insoweit die Handhabung der Rechtsvorschrift, nach welcher die Zulässigkeit dieser Bewegung zu beurteilen ist, dem Bundesminister für Inneres allein oder im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister obliegt;
Grenzübergang: ein zum Grenzübertritt bestimmter Teil der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang dieser Zweckbestimmung;
Grenzkontrolle: die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Grenzübertrittes über einen Grenzübergang sowie die daraus unmittelbar folgenden und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Amtshandlungen;
Grenzkontrollbereich: der örtliche Bereich, innerhalb dessen die Grenzkontrolle durchzuführen ist;
Grenzkontrollstelle: eine im Grenzkontrollbereich gelegene Dienststelle, der die Durchführung der Grenzkontrolle namens der hiezu zuständigen Behörde obliegt;
Grenzkontrollorgan: ein namens der zuständigen Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle berufenes Organ;
internationale Gepflogenheiten: die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und die Regeln der internationalen Courtoisie.
Anmerkung
Hinsichtlich des Transportes von Waffen über die Bundesgrenze siehe
§§ 11 Abs. 3 und 27 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes 1986, BGBl.
Nr. 443/1986, samt V, BGBl. Nr. 275/1981;
BG über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.
Nr. 540/1977.
Dokumentnummer
NOR12059370
Alte Dokumentnummer
N4196914358P