Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph 10, (1) Die im Grenzkontrollbereich (Paragraph 7,) befindlichen Personen haben den Grenzkontrollorganen auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen, ob sie den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, sowie gemäß Paragraph 9, Litera c, erteilte Weisungen zu befolgen. Personen, die den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, haben sich innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen, soweit eine solche Kontrolle stattfindet.

  1. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, ist sinngemäß auf die Stellung von Sachen zur Grenzkontrolle anzuwenden.
  2. Absatz 3,Grenzkontrollorgane können im Einzelfall zur erforderlichen Beschleunigung des Grenzverkehrs von der Durchführung der Grenzkontrolle ganz oder teilweise absehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß öffentliche Interessen, insbesondere die durch die Grenzkontrolle verfolgten Interessen des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Strafrechtspflege, dem nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann an einzelnen Grenzübergängen mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs während bestimmter Zeiträume von der Durchführung der Grenzkontrolle durch die Behörde römisch eins. Instanz allgemein absehen oder diese nur im Zuge der Rayonsbegehung oder des Patrouillendienstes durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen (Absatz 3,) dem nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten anderes bestimmt wird.

Anmerkung

Zuständige Behörde I. Instanz ist derzeit die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059379

Alte Dokumentnummer

N4196914367P