Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 10. (1) Die im Grenzkontrollbereich (§ 7) befindlichen Personen haben den Grenzkontrollorganen auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen, ob sie den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, sowie gemäß § 9 lit. c erteilte Weisungen zu befolgen. Personen, die den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, haben sich innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen, soweit eine solche Kontrolle stattfindet.Paragraph 10, (1) Die im Grenzkontrollbereich (Paragraph 7,) befindlichen Personen haben den Grenzkontrollorganen auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen, ob sie den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, sowie gemäß Paragraph 9, Litera c, erteilte Weisungen zu befolgen. Personen, die den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, haben sich innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen, soweit eine solche Kontrolle stattfindet.
(2)Absatz 2,Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß auf die Stellung von Sachen zur Grenzkontrolle anzuwenden.Die Vorschrift des Absatz eins, ist sinngemäß auf die Stellung von Sachen zur Grenzkontrolle anzuwenden.
(3)Absatz 3,Grenzkontrollorgane können im Einzelfall zur erforderlichen Beschleunigung des Grenzverkehrs von der Durchführung der Grenzkontrolle ganz oder teilweise absehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß öffentliche Interessen, insbesondere die durch die Grenzkontrolle verfolgten Interessen des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Strafrechtspflege, dem nicht entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann an einzelnen Grenzübergängen mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs während bestimmter Zeiträume von der Durchführung der Grenzkontrolle durch die Behörde I. Instanz allgemein absehen oder diese nur im Zuge der Rayonsbegehung oder des Patrouillendienstes durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen (Abs. 3) dem nicht entgegenstehen.Der Bundesminister für Inneres kann an einzelnen Grenzübergängen mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs während bestimmter Zeiträume von der Durchführung der Grenzkontrolle durch die Behörde römisch eins. Instanz allgemein absehen oder diese nur im Zuge der Rayonsbegehung oder des Patrouillendienstes durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen (Absatz 3,) dem nicht entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten anderes bestimmt wird.Die Absatz eins bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten anderes bestimmt wird.
Anmerkung
Zuständige Behörde I. Instanz ist derzeit die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese.
Dokumentnummer
NOR12059379
Alte Dokumentnummer
N4196914367P